Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Sollten Renten, die wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten werden, vor dem 63. Lebensjahr bezogen werden, werden diese durch einen Abschlag verringert. Dieser Abschlag beträgt pro Monat den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird 0,3 %, pro Jahr 3,6 %, ist jedoch auf maximal 10,8 % begrenzt. Wird die Rente vor dem 60. Lebensjahr bezogen, erhält der/die Rentner/in durch die Zurechnungszeit einen teilweisen Ausgleich, die Rentenminderung liegt dann unter 10,8 %.

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