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Abschlag auf Hinterbliebenen-/Erziehungsrenten

Bei der Hinterbliebenen- sowie der Erziehungsrente beträgt der monatliche Abschlag bei vorzeitigem Rentenbezug 0,3 %. Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwer-/Waisenrenten) sowie Erziehungsrenten werden durch einen Abschlag gemindert, wenn der/die Versicherte vor seinem/ihrem 63. Lebensjahr verstorben ist und nicht frühzeitig Rente bezogen hat. Dieser Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat für die Zeit nach dem Todesmonat bis zum Monat, in dem der/die Versicherte das 63. Lebensjahr vollendet hätte. Er ist jedoch auf 10,8 % begrenzt. Bei Renten, die vor dem Jahr 2004 begonnen haben, wird der Abschlag in Monatsschritten eingeführt, d. h. der Abschlag ist umso geringer, desto früher die Rente vor dem 2004 begonnen hat. Sollte der/die Versicherte vor Vollendung seines/ihres 60. Lebensjahres sterben, wird der Abschlag der Hinterbliebenenrente durch die Zurechnungszeit zum Teil ausgeglichen, so dass die Minderung der Rente geringer als 10,8 % beträgt. Wenn der/die Versicherte als Rentner/in verstirbt, so bleibt der in der Rente des/der Verstorbenen enthaltene Abschlag, für die Hinterbliebenenrente, bestehen.

Sie möchten sich gern . . .