Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Einkünfte im Ruhestand müssen versteuert werden. Zu diesen Alterseinkünften gehören alle geldlichen Einnahmen und geldwerten Leistungen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Im Ruhestand bleibt die Steuerpflicht bestehen. Meistens ist jedoch nichts mehr zu versteuern, da bei der Steuerberechnung bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Zudem gibt es einen sog. Altersentlastungsbetrag der die zu zahlende Steuer vermindert. Die Renten müssen bei der Auszahlung vollständig versteuert werden. Bis zum Jahr 2040 gilt folgende Übergangsregelung: Das Jahr in dem in Rente gegangen wird ist ausschlaggebend für den Anteil der zu versteuernden Rente. Wer 2007 in Rente geht muss „nur“ 54 % seiner Rente versteuern. Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt bei jedem späterem Jahr des Rentenbeginns bis 2020 um jährlich 2 %, in den darauf folgenden Jahren um 1 %. Wer ab 2040 in Rente geht muss diese dann zu 100 % versteuern. Beamtenpensionen werden auf der Basis der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung möglicherweise eingetragenen Freibeträge vollständig besteuert. Steuerfrei bleiben dabei, als sog. Versorgungsfreibetrag, nur 38,4 % der Pensionen bis zu einem Betrag von 2.880 € im Jahr. Ausgleichend für den, gegenüber dem Vorjahr, geminderten Versorgungsfreibetrag gibt es einen Zuschlag von 864 €. Einnahmen aus betrieblicher Altersversorgung, die schon früher vom Arbeitgeber als Lohn/Gehalt versteuert wurden sind steuerfrei.

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