Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Seit Anfang 2006 kann die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit nicht mehr ab 60 beansprucht werden. Das Mindestalter dafür wird bis Ende 2008 in Monatsstufen auf 63 Jahre erhöht. Ab 2012 ist diese Altersrentenart dann abgeschafft. Demnach haben Versicherte, die nach 1951 geboren sind, nicht mehr die Möglichkeit Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erheben. Noch haben ältere Arbeitnehmer die Möglichkeit nach der Altersteilzeit vorzeitig in Rente zu gehen. Die Versicherten die noch die Möglichkeit haben Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zu erheben müssen folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen das 60. Lebensjahr vollendet, alles in allem 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre den Pflichtbeitrag gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dazu kommt, dass Altersteilzeit nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber den durch die Teilzeitarbeit verringerten Verdienst um mind. 20 % aufgestockt und auch für den Unterschied zwischen einem Betrag in Höhe von 90 % des Vollzeitarbeitsverdienstes und dem Arbeitsverdienst aus der Teilzeitarbeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat.

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