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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Rentenversicherungsbeitragsanteile von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Rentenbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte gezahlt. Beim derzeitigen Beitragssatz von 19,5 % fallen auf jeden also 9,75 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz, aber der Arbeitgeber kommt für mehr als die Hälfte des Beitrages auf. Bei Auszubildenden die eine Ausbildungsvergütung von maximal 325 €erhalten, kommt der Arbeitgeber die Beiträge alleine auf. Auch für dauerhaft geringfügig und versicherungsfrei Beschäftigte (400-€-Jobber) muss der Arbeitgeber für die Beiträge in Höhe von 12 % des Entgelts (bei Haushaltshilfen in Privathaushalten: 5 %) alleine aufkommen. Verzichtet der geringfügig Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit, so hat er selbst für die Differenz zwischen 12 % und dem aktuellen vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 % des Arbeitsentgelts aufzukommen.