selbstoptimieren.de

Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Kontakt
Beratung
Impressum

Dispensation von der Versicherungspflicht

Unter Einhaltung der Antragsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht, können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden:

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. Bsp.: Krankenhausarzt der Mitglied in der Ärzteversorgung ist); sie zahlen Beiträge in ihr Versorgungswerk ein und sind dort für die Rente versichert. Selbstständig tätige Handwerker unterstehen besonderen Regelungen.

Selbstständige die einem Auftraggeber unterstehen können sich für einen Zeitraum von drei Jahren, der sog. Existenzgründerphase, oder dauerhaft, wenn diese bei Eintritt der Versicherungspflicht schon das 58 Lebensjahr erreicht haben von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Sie möchten gern . . .