Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Rentenversicherungsbeiträge begründen den späteren Rentenanspruch. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer halbieren die Pflichtbeiträge und teilen diese dann mit dem Arbeitgeber. Versicherungsfreien, Geringfügig dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag von 12 % des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts von maximal 400 € pro Monat. Ein Arbeitnehmer kann die 12 % des tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelts die der Arbeitgeber für ihn in die Rentenversicherung einzahlt um den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz von 19,5 %, also 7,5 %, erhöhen. Bei Bezug von Kranken- oder Verletztengeld, tragen Versicherter und Krankenkasse, bzw. Berufsgenossenschaft die Beiträge je zur Hälfte. Bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld tragen die Leistungsträger die Beiträge alleine. Bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, für Wehr- und Zivildienstleistenden und Kindererziehungszeiten zahlt der Bund die Beiträge. Beiträge bei einer Pflegetätigkeit von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen werden von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder von der Festsetzungsstelle für die Beamtenbeihilfe bezahlt. Sowohl versicherungspflichtige Selbstständige als auch freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge in vollständiger Höhe selbst.