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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Basis der Beitragsbemessung bei nichterwerbsmäßigen Pflegepersonen

Für nichterwerbsmäßige Pflegepersonen müssen die Pflegekassen oder die privaten Krankenversicherungsunternehmen Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Beiträge sind zugleich auch das versicherte Einkommen, woraus später die Rente der Pflegepersonen berechnet wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist abhängig vom Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem daraus entstehenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit: Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige; Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige; Pflegestufe 1 = erheblich Pflegebedürftige.