Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Beiträge werde nur in Ausnahmefällen erstattet und wenn die deutsche Versicherungspflicht seit zwei Jahren verstrichen ist. Ein Anspruch darauf entsteht zum Beispiel für:
Beamte, die vor der Verbeamtung gesetzlich rentenversichert waren und dabei weniger als 60 Monatsbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Versicherte, die schon 65 Jahre alt sind, jedoch keine 60 Monate Wartezeit (= Versicherungszeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.
Witwen, Witwer oder Waisen, deren verstorbener, versicherter Verwandter aufgrund von nicht erfüllter Wartezeit keinen Rentenanspruch erworben hatte.
Ausländer die in ihre Heimat zurückgekehrt sind, wenn keine über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften widersprechen.

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