Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Der Arbeitgeber hat das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer dem Rentenversicherungsträger über die Krankenkasse anzugeben. Dabei müssen die bei der Krankenkasse verfügbaren Vordrucke benützt werden. Jeder Arbeitnehmer erhält davon jedes Jahr für das vergangene Kalenderjahr eine Ausfertigung, die als Nachweis für die Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger gilt. Freiwillig Versicherte und Selbstständige, bekommen im laufenden Jahr einen Nachweis über die im Vorjahr eingezahlten Beiträge von ihrem Rentenversicherungsträger, da sie ihre Beiträge selbst zahlen.