Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge können üblicherweise nur bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Es gibt allerdings die Möglichkeit in gewissen Fällen, auch für länger zurückliegende Zeiten freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Das gilt beispielsweise für einstige Ordensleute, Personen, die fälschlich in Strafhaft saßen und dafür entschädigt wurden, sowie für schulische Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag, die nicht zu den Anrechnungszeiten zählen.

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