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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Zahlung der Beiträge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Beiträge zur Rentenversicherung und die Anteile der Arbeitnehmer der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttolohn seiner Arbeitnehmer abzuziehen und mit seinen Anteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die für den Arbeitnehmer verantwortliche Krankenkasse abzuführen. Die Rentenversicherungsbeiträge muss die Krankenkasse dann an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten. Die Pflichtbeiträge aus Sozialleistungen hat der jeweilige Träger direkt an den Rentenversicherungsträger zu zahlen Versicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge direkt an den Rentenversicherungsträger zahlen.