Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Vor der Rentenreform 2001 war es bei der betrieblichen Altersvorsorge üblich, dem Arbeitnehmer für das Alter eine sog. Leistungszusage zu machen und ihm bestimmte Leistungen zu garantieren. Nach der Reform wurde es zulässig, im Rahmen von Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen Beitragszusagen zu machen. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge einzuzahlen, ohne, dass die Höhe der späteren Leistungen, abgesehen von der Beitragsrückzahlungsgarantie, bekannt ist. Diese hängt davon ab, wie viel Erträge mithilfe des Kapitals erwirtschaftet werden können.