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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Berücksichtigungszeiten

Zu den Berücksichtigungszeiten zählen Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen. Diese Zeiten können die Anwartschaft auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aufrechterhalten, ab einer Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Renten) angerechnet werden und sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) rentensteigernd auswirken. Kindererziehung wird als Berücksichtigungszeit in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes angerechnet. Bei paralleler Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren wird die Berücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des kleinsten Kindes beendet. Aufgrund von Pflege wird bei Beantragung die von 1992 bis einschließlich März 1995 erbrachte Zeit der nichterwerbsmäßigen häuslichen Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen als Berücksichtigungszeit angerechnet. Seit April 1995 erwerben nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für selbstständig Tätige existieren für die Berücksichtigungszeiten besondere Bestimmungen.

Sie möchten gern . . .