Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Der Arbeitgeber verpflichtet sich dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall bei Renteneintritt oder Arbeitsunfähigkeit bestimmte Leistungen unmittelbar zu zahlen. Die Bedingungen für eine solche Versicherung sind in Einzelverträgen, Pensionsverordnungen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes werden die Bedingungen durch Besoldungsverordnungen geregelt. Man vermutet, dass in Deutschland über 50% aller Direktzusagen, im Volksmund auch Pensionszusage genannt, eine Unterdeckung aufweist, da die aus den 70iger, 80iger oder 90iger Jahren abgeschlossenen Versicherungsverträge durch die gesunkenen Überschüsse nicht erfüllt werden können. Die Direktzusage ist eine der interessantesten Steuermodelle der heutigen Betrieblichen Altersvorsorge.

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