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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Anrechnung des Einkommens auf Renten wegen Todes

Es werden eigene Einkünfte eines Rentenbeziehers zu einem bestimmten Prozentsatz auf Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten angerechnet. D.h. der Bezieher erhält weniger Rente. Bei der Waisenrente gilt diese Regelung nur, wenn der/ die Waise über 18 Jahre alt ist. Es gelten folgende Freibeträge bei der Einkommensanrechnung der Rente wegen Todes:

Witwen-, Witwer und Erziehungsrente (26,4 x aktueller Rentenwert) in Westdeutschland 689,83 €/ Ostdeutschland 606,41 €

Waisenrente (17,6 x aktueller Rentenwert) in Westdeutschland 459,89 €/ Ostdeutschland 404,27 €

Zudem erhöht sich der jeweilige Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind in Westdeutschland um 146,33 €/ Ostdeutschland um 128,63 €

Bei der jährlichen Rentenanpassung werden die Freibeträge erhöht. Von der Rente werden 40 % des überhalb des Freibetrages liegenden Nettoeinkommens abgezogen.

Sie möchten gern . . .