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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Bescheinigung des voraussichtlichen Entgelts

Bei der Beantragung von Altersrente, kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, ihm den voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienst für maximal drei Monate vor dem Beginn der Altersrente zu bescheinigen. Diese im Voraus bescheinigten Entgelte sind die Grundlage zur Berechnung der Altersrente. So soll ein laufender Übergang von der Beschäftigung zur Rente möglich sein. Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld oder Krankengeld, dann erteilt die Arbeitsagentur bzw. die Krankenkasse eine solche Bescheinigung.