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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Förderungswürdige Personen

Anspruch auf die staatliche Förderung von privaten Rentenversicherungen haben vor allem alle gesetzlich Pflichtversicherten. Außerdem haben Beamte und die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes ein Recht darauf. Zu den förderberechtigten Gruppen gehören demnach:

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, sowie Beamte, Richter, Soldaten, Wehr- und Zivildienstleistende, durch eigene Zahlungen die Pflichtbeiträge aufstockende 400-€-Jobber, versicherungspflichtige Selbstständige und Behinderte in Werkstätten.

Ehegatten förderberechtigter Versicherter, unter der Voraussetzung, dass sie einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag auf den eigenen Namen abschließen und nicht getrennt vom Ehepartner leben, sowie Elternteile, für die eine Kindererziehungszeit angerechnet werden kann.

Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld und nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.