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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Anrechnung der in der DDR gezahlten Rentenversicherungsbeiträge

Bis zum 30. Juni 1990 konnte in der ehemaligen DDR bei der Sozialpflichtversicherung nur ein Einkommen von maximal 600 DM im Monat versichert werden. Zwischen März 1971 und Juni 1990 bestand die Möglichkeit, für das über die monatliche Grenze hinausgehende Einkommen Beiträge in die freiwilligen Zusatzrentenversicherung einzuzahlen. Bis 1976 konnten vorerst bis zu weitere 600 DM im Monat und ab 1977 jeder beliebige Beitrag bis zur Höhe des tatsächlichen Einkommens eingezahlt werden. Das Einkommen, für das Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden ( = FZR-Einkommen), wird neben dem in der Sozialpflichtversicherung versicherten Arbeitseinkommen, dem sog. SV-Einkommen, bei der Berechnung der Renten angerechnet. Das FZR-Einkommen bewirkt so eine Erhöhung der Rente. Diese Regelungen gelten nur, wenn der Versicherte bis zum 18. Mai 1990 in den neuen Ländern gewohnt hat und er nach 1936 geboren wurde. Alle, auf die das nicht zutrifft, erhalten für die vor dem 19. Mai 1990 liegenden DDR-Beitragszeiten nur Einkommen auf der Basis der Werte des Fremdrentengesetzes zugeordnet, d. h. sie erhalten Arbeitseinkommen auf dem Stand der Einkommensverhältnisse in den alten Ländern.

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