Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei, deswegen werden durch sie keine rentenrechtlichen Zeiten erarbeitet. Seit April 1999 können geringfügige Beschäftigungszeiten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Wartezeit der Altersrente gezählt werden und somit einen Rentenanspruch begründen. Dabei sollte zwischen kurzfristigen Beschäftigungen und Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt unterschieden werden.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen keine Beiträge weder zur Renten-, noch zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, jedoch werden dabei auch keine Zuschläge zur Rente gewonnen. Eine Beschäftigung ist dann kurzfristig, wenn sie während eines Jahres von Beginn an auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage eingeschränkt ist. Dabei ist es irrelevant, wie hoch der Verdienst bei einer solche Beschäftigung ist. Wird eine solche Beschäftigung zwar kurzfristig, aber berufsmäßig ausgeübt, so ist diese nicht versicherungsfrei.
Wenn der Arbeitsverdienst 400 € im Monat nicht überschreitet, dann nennt man die Beschäftigung eine "Dauerbeschäftigung mit geringem Arbeitsentgelt", bzw. "400-€-Job". Hat ein solcher 400-€-Jobber mehrere dieser Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern gleichzeitig, so werden die Arbeitsverdienste aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengezählt. Übersteigen diese zusammengerechneten Verdienste die Entgeltgrenze, dann sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig. Selbstständige Tätigkeiten und Beschäftigungen von Arbeitnehmern werden nicht zusammengezählt. Außerdem werden auch Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen nicht hinzugerechnet. Bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung neben der ein "400-€-Job" ausgeübt wird, ist die geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Werden jedoch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so ist nur eine von diesen Beschäftigungen versicherungsfrei. Des Weiteren findet keine Zusammenrechnung statt, wenn für die Hauptbeschäftigung "Versicherungsfreiheit" oder "Befreiung von der Versicherungspflicht" herrscht.
Bei versicherungsfreien 400-€-Jobs muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 12 % (bei Beschäftigungen von Privathaushalten von 5 %) des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung beizahlen. Damit erhält der Arbeitnehmer zwar keine Beitragszeiten, aber einen "Zuschlag für versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt" zur Rente. Solche versicherungsfreien Dauerbeschäftigung kann der Arbeitnehmer allerdings in Pflichtbeitragszeiten umwandeln lassen, dadurch dass er selbst den Pauschalbetrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstockt.

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