Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze aus einer Arbeitnehmerbeschäftigung liegt bei 350 €. Sollte diese Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, so wird ein Versicherter nur dann als erwerbsunfähig angesehen, wenn die ausgeführte Arbeit auf Kosten der Restgesundheit des Versicherten getan wird und dies von einem Arzt festgestellt wurde. Sollte dies zutreffen, wird die Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch mit der Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente gezahlt (um ⅓ gemindert). Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Hinzuverdienstgrenzen für die Berufsunfähigkeitsrente. Sollte eine selbstständige Tätigkeit ausgeführt werden führt dies, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes, zur Streichung der Erwerbsunfähigkeitsrente. Es kann dann höchstens noch eine Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt werden.

einen Experten befragen
weitere Informationen
zur Startseite wechseln