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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Grenzen für Zusatzverdienste zur Altersrente

Nach der Vollendung des 65. Lebensjahres existieren keine Hinzuverdienstgrenzen. Vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erhält ein Versicherter eine Altersrente nur, wenn die er die jeweilige Hinzuverdienstgrenze einhält. Diese Hinzuverdienstgrenze hängt davon ab, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente beansprucht wird. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze darf während eines Kalenderjahres in zwei Monaten, in denen zu den regelmäßigen Bezügen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt wird, bis zum Doppelten des für einen Monat anerkannten Wertes überstiegen werden. Der Rentenbezieher ist verpflichtet, die Rentenversicherung über eine nicht zulässige Überschreitung in Kenntnis zu setzen. Wird zu viel Rente bezogen, so wird diese von der Rentenversicherung zurückgefordert.

Siehe auch: Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Vollrente und Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Teilrente.

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