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Grenzen für Zusatzverdienste zur teilweisen Erwerbsunfähigkeitsrente

Seit Januar 2001 werden die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung genannt. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten die nachfolgenden Hinzuverdienstregelungen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze darf während eines Kalenderjahres, unabhängig von der Ursache, in zwei Monaten maximal zum Doppelten des für einen Monat gültigen Werts überstiegen werden. Allerdings darf die Hinzuverdienstgrenze nicht durch Überstundenvergütung oder saisonal bedingten Mehrverdienst überstiegen werden. Jeder Rentner ist verpflichtet, die Rentenversicherung über eine nicht mehr zulässige Überschreitung in Kenntnis zu setzen. Zu viel bezogene Renten werden von der Rentenversicherung zurückgefordert. Pflegeperson die vom Pflegebedürftigen ein Entgelt erhalten müssen dies nicht unter die Hinzuverdienstgrenze nehmen, solange es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld (Siehe: Pflegepersonen) nicht übersteigt. Auch ein Entgelt, das ein behinderter Mensch erhält gilt nicht als Hinzuverdienst.

Bei einer Rente in voller/ halber Höhe wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 20,7/ 25,8-fache des aktuellen Rentenwerts, multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, wobei allerdings mindestens 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind.

Wenn das Arbeitsentgelt, aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer Tätigkeit als Selbstständiger, 350 € im Monat nicht übersteigt, dann führt dies zu keiner Rentenminderung. Ein Versicherter der einen Verdienst über dieser Hinzuverdienstgrenze hat wird nur dann als voll erwerbsgemindert angesehen, wenn die Arbeit laut ärztlicher Feststellung auf Kosten der Gesundheit des Versicherten getätigt wird. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze dann bei Bezug von ¾ der Vollrente das 15,6-fache, der Hälfte der Vollrente das 20,7-fache, ¼der Vollrente das 25,8-fache des aktuellen Rentenwertes, multipliziert mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung, wobei allerdings mindestens 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind.

Sie möchten gern . . .