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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Zeiten der Erziehung von Kindern

Versicherten Müttern werden durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung die Erziehungszeiten angerechnet, als hätten sie während der Erziehung Beiträge wie ein Arbeitnehmer gezahlt. Diese theoretischen Beiträge werden aus dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer berechnet. Für Geburten ab 1992 werden maximal drei Jahre und für Geburten vor 1992 werden bis zu einem Jahr Pflichtbeitragszeiten, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat angerechnet. Wenn gleichzeitig mehrere Kindern erzogen werden verlängert sich der Zeitraum um die Zeit in der sich die Erziehung überschneidet, was bei Zwillingen also auf sechs, bzw. zwei Jahre ergäbe. Normalerweise wird die Kindererziehungszeit der Mutter angerechnet. Pro Jahr Kindererziehungszeit erhält eine Mutter also seit der letzten Rentenerhöhung im Juli 2003 eine monatliche Rente von 26,13 €/ 22,97 € in den alten/ neuen Bundesländern. Mütter die vor 1921/ 1927 (alte/ neue Länder) gelten die Regelungen der Kindererziehungsleistungen.