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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Klage

Wenn ein Versicherter bzw. ein Rentenantragsteller mit einer Bestimmung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden ist, dann muss er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen dem nicht nachgekommen wird bevor er dann Klage vor dem Sozialgericht erheben kann. Eine solche Klage muss binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Widerspruchbescheids beim zuständigen Sozialgericht schriftlich oder unter Aufzeichnung eines Urkundsbeamten eingereicht werden. Bei einem Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Klagefrist auf drei Monate. Dem Widerspruchsbescheid liegt eine Rechtsbehelfsbelehrung bei die diese Tatsache und die Anschrift des zuständigen Sozialgerichts benennt. Sollte der Kläger oder der Rentenversicherungsträger mit dem entstandenen Urteil nicht einverstanden sein, so kann gegen das Urteil Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden. In gesetzlich geregelten Fällen ist die Revision des Landessozialgerichtsurteil beim Bundessozialgericht möglich. Dessen Urteil ist die letzte Instanz und muss daher von beiden Parteien angenommen werden. Sowohl die Klage als auch die Berufung sind für den Bürger kostenfrei.