Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Eine Mindestrente an sich existiert nicht, jedoch gibt es bei geringem Arbeitsentgelt, dem niedrige Arbeitsverdienste zugrunde liegen, Mindestentgeltpunkte in Form einer Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten vor 1992. Diese Arbeitsverdienste liegen im Schnitt unter 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. Hierfür ist die Grundvoraussetzung, dass alles in allem 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten ( (freiwillige) Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege) existent sind. Außerdem wird vorausgesetzt, dass der Durchschnittswert aus allen Pflichtbeiträgen bis zum Beginn der Rente unter 0,75 Entgeltpunkten liegt. Trifft dies zu, so wird der monatliche Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen vor 1992 auf das 1,5-fache erhöht, allerdings nie mehr als auf 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (= 0,0625 Entgeltpunkte) monatlich. Die daraus entstandenen zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die Rente.