Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Soweit es ihnen zugemutet werden kann, müssen Versicherte, die eine Leistung beim Rentenversicherungsträger in Antrag stellen, müssen bei der Erarbeitung der Leistung mitarbeiten. Sie sind also verpflichtet, alle Beweismittel und Tatsachen, die für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sind anzuzeigen und Beweisurkunden vorzulegen. Zudem sind sie verpflichtet die, für das Antragsverfahren, vorgesehenen Vordrucke zu benutzen. Bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente gehört es dazu zumutbare ärztliche und psychologische Untersuchungen zu erdulden die für die Anträge wichtig sind. Der Rentenversicherungsträger hat bei mangelnder Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts, die Möglichkeit, die Rente so lange komplett oder zum Teil zu verweigern, bis der Rentenberechtigte kooperiert. Erfolgt die vom Rentenversicherungsträger geforderte Kooperation und werden die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt, wird die bisher abgelehnte Rente nachgezahlt.