Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
In Fällen von steuerlich begünstigten und nachgelagert besteuerten Versicherungs- oder Bausparverträgen die vorzeitig zurückgezahlt, beliehen oder abgetreten werden spricht man auch von Nachversteuerung. Außerdem müssen auch Mehreinnahmen aus steuerlich begünstigten Gewinnen in den zu dem Zeitpunkt zurückliegenden drei Jahren eventuell nachversteuert werden. Bei der Altersvorsorge heißt nachgelagerte Besteuerung, dass die Beiträge steuerbefreit bzw. -begünstigt sind, aber dafür die Auszahlungen versteuert werden müssen.
Für die gesetzliche Rente gilt bis zum Jahr 2040 folgende Übergangsregelung: Das Jahr in dem der Versicherte in Rente geht ist ausschlaggebend für den Anteil der zu versteuernden Rente. Wer 2007 in Rente geht muss demnach „nur“ 54 % seiner Rente versteuern. Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt bei jedem späterem Jahr des Rentenbeginns bis 2020 um jährlich 2 %, in den darauf folgenden Jahren um 1 %. Wer ab 2040 in Rente geht muss diese dann zu 100 % versteuern. Riester-Renten müssen bei ihrer Auszahlung vollständig versteuert werden.
Bei privaten Rentenversicherungen hängen die genauen, zu versteuernden Anteile der Renten vom Renteneintrittsalter ab. Bei folgendem Renteneintrittsalter muss folgender Anteil versteuert werden: 60&61: 22 %, 62: 21 %, 63: 20 %, 64: 19 %, 65&66: 18 %, 67:17 %, 68: 16 %, 69&70:15 %.Bei der Auszahlung des Kapitals einer Renten- oder Lebensversicherung, muss nur der Ertrag aus der Versicherung versteuert werden. Dieser besteht aus dem ausgezahlten Kapital abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung 12 Jahre nach Vertragsabschluss und nach dem 60. Lebensjahr, wird der Ertrag sogar halbiert.