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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Beamtenversicherung

Beamte, Richter und Berufs-/ Zeitsoldaten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, da der Staat ihnen und ihren Hinterbliebenen eine Versorgung gewährleistet. Sie müssen also keine Pflichtbeiträge bezahlen. Wird ihr Dienstverhältnis jedoch vor Eintritt des Versorgungsfalles (z. Bsp.: wegen Kündigung) beendet, verlieren sie ihr Anrecht auf Versorgung und werden deswegen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Sie werden dann in der gesetzlichen Rentenversicherung so geführt, als seien sie während ihrer Beamtentätigkeit pflichtversichert gewesen. Der vorherige Dienstherr muss für diese Periode aus den Beamtengehältern Pflichtbeiträge nachzahlen.