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Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen

Um das Risiko von Pflegebedürftigen zu sichern und die Bereitschaft zur häuslichen Pflege zu fördern gibt es für ehrenamtlich Pflegende seit April 1995 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die pflegenden Personen müssen selbst keine Beiträge zahlen, gelangen aber trotzdem zu Pflichtbeitragszeiten. Um der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Der potentielle Pflegebedürftige muss nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen von der Pflegekasse als pflegebedürftig festgestellt worden sein.

Als pflegebedürftige Personen kommen Familienangehörige, Nachbarn, Freunde und sonstige ehrenamtliche Helfer in Betracht.

Die Pflege des Pflegebedürftigen muss mindestens 14 Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung umfassen.

Die pflegende Person darf neben der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit, die 30 Stunden pro Woche überschreitet, ausüben.

Ehrenamtliche Pflegepersonen sind nicht pflichtversichert, solange sie die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit von 400 € im Monat nicht übersteigen, wobei alle nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten zusammenzurechnen sind. Außerdem gilt dies auch für Pflegepersonen die die Altersvollrente oder Beamtenversorgung wegen Alters erhalten, bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahrs keine Beitragszeiten erhalten haben oder denen nach Vollendung ihres 65. Lebensjahrs die eingezahlten Beiträge zurückerstattet wurden. Eine Pflegeperson muss ihre Versicherungspflicht bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei der oder bei dem der Pflegebedürftige gegen das Pflegerisiko versichert ist, beantragen.

Siehe: Beitragsbemessungsgrundlage für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen.