Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Alleine durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen etablieren Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/ nach Altersteilzeitarbeit oder Altersrente für Frauen. Niedrige Pflichtbeiträge vor 1992 bekommen unter gewissen Voraussetzungen die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Außerdem erhalten niedrige Pflichtbeiträge seit 1992 bei Kindererziehung eine größere Bewertung. Neben den Pflichtbeitragzeiten von versicherungspflichtigen beschäftigten Arbeitnehmern und bestimmten versicherungspflichtigen Selbstständigen zählen zu den Pflichtbeitragszeiten Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, Kindererziehungszeiten, Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, Pflegezeiten ab April 1995, bestimmte Lehrzeiten ohne Beitragszahlung zwischen Juni 1945 und Juli 1965, Zeiten einer geringfügigen Dauerbeschäftigung seit April 1999 (bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit).