Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Rentner, die sich nur temporär in einem ausländischen Staat aufhalten wird die Rente kontinuierlich gezahlt. Sobald ein Rentner aber im Ausland seinen dauernden Aufenthalt begründet, muss Einschränkungen bei seinem Rentenanspruch und der Rentenhöhe hinnehmen. Renten die wegen der Arbeitsmarktlage gezahlt werden, werden nicht ausgestellt. Wenn der Rentenanspruch auf Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz basiert, entfallen Beitragszeiten bei der Auslandsrentenberechnung. Selbst wenn Beiträge außerhalb des Bundesgebiets gezahlt wurden gelten diese nicht als Beitragszeiten, außer wenn der Rentner, vor dem 19. Mai 1950 geboren und vor dem 19. Mai 1990 aus Deutschland ausgewandert ist und weiterhin Beiträge gezahlt hat. Für Ausländische Staatsangehörige wird die Auslandsrente nur in Höhe von 70 % ausgezahlt. Dies gilt jedoch für Ausländer die nicht aus der Europäischen Union oder Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, kommen. Selbst wenn Rentner im Ausland leben, müssen sie ihre Renteneinkünfte in Deutschland versteuern. Dabei gibt es allerdings ein paar Ausnahmen, in der Regel hängt die Besteuerung von den individuellen Verhältnissen (verheiratet/unverheiratet, weitere Einkünfte, Wohnsitzstaat) des Rentners ab.