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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Antrag auf Rente

Jede Rente muss bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt oder bei den Gemeindebehörden eingereicht werden. Ausnahmsweise kann der Antrag auch bei einem deutschen Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Arbeitsamt) eingereicht werden. Der Beginn der Rente hängt von der wirksamen und rechtzeitigen Antragstellung ab. Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten bedarf es nach Vollendung des 65. Lebensjahrs keines Antrages. Dies gilt genauso für kleine Witwenrenten, sie werden nach Vollendung des 45. Lebensjahrs automatisch in eine höhere große Witwenrente umgewandelt.