Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Altersrenten, Erziehungsrenten und unbefristete Erwerbsminderungsrenten werden ab dem Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.
Zeitlich begrenzte Renten wegen Erwerbsminderung werden erst nach sechs Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung ausgezahlt. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, dann wird diese Zeit nicht angerechnet (siehe auch Befristung von Renten).
Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten werden ab dem Monatsersten nach dem Todestag ausgezahlt, wenn der/die Verstorbene vor dem Tod Rente bezogen hat. Hat der/die Verstorbene keine Rente bezogen, wird die Hinterbliebenenrente sofort ausgezahlt. Hinterbliebenenrenten werden maximal für zwölf Kalendermonate in die Vergangenheit geleistet. Geschiedenenwitwenrenten werden erst ab dem Monatsersten nach Stellung des Antrags gezahlt.