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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Steuer auf Schenkungen

Bei Schenkungen greift das Erbschaftsteuergesetz, das die Besteuerung bei Vermögensübergang regelt. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten ab, da bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden müssen. Nach Abzug dieser Freibeträge kassiert die Staatskasse in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zwischen 7 und 50 % des Geschenkwerts. Steuerfrei bleibt z. Bsp. eine Schenkung bis zu 204.517 € von einem Elternteil an ein Kind. Unter Ausnutzung der Freibeträge von Steuerklasse 1 dürfen Geldschenkungen alle zehn Jahre steuerfrei wiederholt werden.