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Selbstständigkeit und Rentenversicherung

Abgesehen von selbstständig tätigen Handwerkern und Hausgewerbebetreibenden, selbstständig tätigen Lehrern und Erziehern, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungshelfern, Seelotsen, Küstenschiffern und Küstenfischern sowie Künstlern und Publizisten sind alle selbstständig Erwerbstätigen nicht versicherungspflichtig. Zudem sind alle Selbstständigen der neuen Länder versicherungspflichtig, wenn sie vor 1995 nicht ihren Austritt aus der Rentenversicherung erklärt haben. Seit 1999 sind außerdem sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Diese sind Personen, die nicht ständig einen vollständig versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Grunde genommen nur für einen Auftraggeber tätig sind und bei denen eine Scheinselbstständigkeit vermutet werden kann. Ob ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig ist, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Nicht versicherungspflichtige Selbstständige können binnen fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit auf Antrag der Versicherungspflicht beitreten. Diese müssen dann grundsätzlich den Regelbeitrag bezahlen, können jedoch auch einen dem Einkommen entsprechender Beitrag beantragen, dieser muss aber mindestens nach einem Einkommen von monatlich 400 € berechnet werden. In den ersten drei Kalenderjahren nach der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind Selbstständige verpflichtet Beiträge in der Höhe der Hälfte des Regelbeitrags zu bezahlen.