Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltszahlungen und Spenden werden als Sonderausgaben bezeichnet. Sollten in der Einkommensteuererklärung keine Sonderausgaben angegeben werden, dann wird automatisch ein sog. Pauschbetrag von 36 € für Alleinstehende und 72 € für Verheiratete angerechnet. Seit 2006 wird bei den Abzugsmöglichkeiten in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Gewisse Altersvorsorgeaufwendungen sind seit 2005 in jährlich steigenden Anteilen bis zu einem maximalen Betrag von 20.000 € (40.000 € für Verheiratete) als Sonderausgaben von der Steuer abziehbar. Darunter fallen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungswerken (mit ähnlichen Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung) und zu neu zu schaffende private Leibrentenversicherungen. Beiträge zur privaten Leibrentenversicherung sind nur dann begünstigt, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Versicherten bezogene Leibrente vorsieht und die Leistung nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahrs des Versicherten erbracht wird. Außerdem ist es verboten die sich ergebenden Versorgungsanwartschaften zu beleihen, zu vererben, zu übertragen, zu veräußern und zu kapitalisieren (siehe Rürup-Rente). Zudem gibt es Abzugsmöglichkeiten für die Beiträge zur Riester-Rente sowie besondere Regelungen für die betriebliche Altersversorgung.
Seit 2005 gibt es für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie andere Vorsorgeaufwendungen (z. Bsp. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) einen gesonderten Höchstbetrag. Steuerzahler, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht komplett selbst zu bezahlen haben (Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch und Rentner), dürfen höchstens 1.500 € absetzen. Für die restlichen Steuerzahler liegt dieser Höchstbetrag bei 2.400 €. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten vereinzelt zu.
Unterhaltszahlungen können bis zur Höhe von 7.188 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss diese Zahlungen als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuer erklären.
Zu den Spenden zählen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien.