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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Abkommen über die Sozialversicherung

Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt generell nur innerhalb der Staatsgrenzen der BRD. Durch die Vorschriften der E.U. über die Sozialversicherung ist die BRD aber mit den 24 anderen Mitgliedsstaaten der E.U. und basierend auf dem Europäischen Wirtschaftsraum auch mit Island, Liechtenstein und Norwegen verbunden. Zudem bestehen auch mit weiteren Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen. So wird den sog. Wanderarbeitnehmer ein Sozialversicherungsschutz gewährleistet. Um Nachteile durch die Beschäftigung in verschiedenen Ländern zu vermeiden, werden die rentenrechtlichen Zeiten aus den einzelnen Beschäftigungsländern zusammengerechnet.