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Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

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Verschwundene/ Vermisste

Bei der Beantragung einer Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente, muss der Tod des verstorbenen Versicherten normalerweise durch die Vorlage der Sterbeurkunde nachgewiesen werden. In manchen Fällen ist der Tod eines Menschen nicht nachweisbar, allerdings machen die Gesamtumstände seinen Tod wahrscheinlich. Trifft dies zu, dann haben die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, den vermuteten Todestag festzustellen, so dass eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann. Der Rentenversicherungsträger erkennt Verschollene als verstorben an, wenn die Umstände deren Tod wahrscheinlich machen und es seit mindestens einem Jahr keine Lebenszeichen von ihnen gibt. Aus der Todesfeststellung entstehen keine Erbansprüche, sie gilt nur für dir Hinterbliebenenrente.

Sie möchten gern . . .