Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Bei Ehescheidungen in den alten/ neuen Ländern ab Juli 1977/ Januar findet generell ein Versorgungsausgleich statt. Dabei addiert das Familiengericht die während einer Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften der beiden Eheleute zusammen und teilt diesen Betrag dann auf die beiden Ehegatten gleichmäßig auf. Verstirbt einer der ehemaligen Ehegatten, dann wird dem weniger zustehenden Versicherten der Betrag aufgestockt, als wäre der ehemalige Partner noch am Leben, verstirbt jedoch der Versicherte dem mehr zusteht wird ihm der ihm zustehende Teil nicht gekürzt.

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