Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Geringfügig Beschäftigte (= 400 €-Jobber), die eine versicherungsfreie Dauerbeschäftigung haben, haben die Möglichkeit auf ihre Versicherungsfreiheit zu verzichten. Wenn sie dies tun müssen sie den Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 12 % auf den vollen Beitragssatz von momentan 19,5 %, also um 7,5 % auf mindestens 155 € Monatsbeitrag aufgestockt werden. So werden die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung als normale Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich zu erklären. Hat ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen, dann muss er alle Beschäftigungen mit einbeziehen. Ein Verzicht wirkt nur für die Zukunft und ist unwiderrufbar für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung.

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