Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie einen noch unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor seinem Tode erfüllt hatte oder zuvor schon eine Rente bezog.
Kinder, die keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben, haben Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn ein verstorbener Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder zuvor schon eine Rente bezog.
Zu Kindern zählen neben den leiblichen Kindern und Adoptivkindern ebenfalls die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs werden Waisenrenten ohne Einschränkungen ausgezahlt. Danach wird Waisenrente maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gezahlt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales/ ökologisches Jahr leistet oder sich aufgrund von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung selbst nicht unterhalten kann. Hat die Waise vor Vollendung des 27. Lebensjahrs gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, dann wird die Waisenrente bei längerer Schul- oder Berufsausbildung auch über das 27. Lebensjahr hinaus bezahlt. Die Halbwaisenrente liegt bei 10 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Altersrente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente liegt unter Heranziehung der Rentenanwartschaften beider verstorbener Elternteile bei 20 %. Zu jeder Waisenrente kommt noch ein individuell unterschiedlich hoher Zuschlag, der sich aus der Zahl der rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils/ der verstorbenen Eltern richtet. Wird die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt, dann wird ein Teil des Einkommens der Waise auf die Rente angerechnet.
Wichtiger Hinweis: Alle spezifischen Fragen zur Rentenauskunft müssen über Ihren zuständigen Rententräger (BFA, LVA, Knappschaft) angefragt werden. Rechtsberatung ist nur Rechstanwälten erlaubt. Sollte es zu Rechtsfragen kommen, werden wir Sie an einen spezialisierten Anwalt verweisen.

einen Experten befragen
weitere Informationen
zur Startseite wechseln