Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Ein Versicherter kann nur einen Anspruch auf Rente erheben, wenn er eine bestimmte Zeit der Versicherung angehört hat. Diese Wartezeit beträgt bei der Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs, den Erwerbsminderungsrenten und den Renten wegen Todes fünf Jahre. Bei der vorzeitigen Altersrenten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen liegt die Wartezeit bei 15 Jahren. Versicherte, die vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit schon vollständig erwerbsgemindert waren, bedürfen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung einer Wartezeit von 20 Jahren. Die oben genannten Wartezeiten können nur durch Ersatzzeiten, Beitragszeiten, Zeiten auf Grund eines Zuschlages für versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen mit geringem Arbeitsentgelt und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich ausgefüllt werden. Bei Altersrenten für langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte liegt die Wartezeit bei 35 Jahren. Diese Wartezeit kann im Gegensatz zu den vorher genannten Wartezeiten auch mit Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten erfüllt werden. Bei der allgemeinen Wartezeit gibt es bestimmte Ausnahmefällen bei denen auch vorzeitig, also mit weniger als fünf Jahren eine Rente bezogen werden kann.

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