Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Sind sich der Versicherte und der Versicherungsträger in einem Punkt des Rentenantrags/ Rentenbescheids uneinig, dann gegen die strittige Entscheidung, Widerspruch erhoben werden. Ein solcher Widerspruch muss binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids, entweder schriftlich beim Rentenversicherungsträger oder schriftlich von einem Mitarbeiter aufgenommen, erhoben werden. Ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers muss eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Ist eine solche Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorhanden, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf zwölf Monate. Nach dem rechtzeitigen Eingang des Widerspruchs, ist die Verwaltung verpflichtet die Entscheidung zu überprüfen. Ändert diese Überprüfung nichts an der Situation, dann muss sich eine, von der Vertreterversammlung des Rentenversicherungsträgers berufene, besondere Stelle mit dem Fall beschäftigen. Kann sogar ein solcher Widerspruchsausschuss dem Widerspruch nicht stattgeben, dann wird der Widerspruch zurückgewiesen. Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung nur noch Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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