Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Seit 1996 wird basierend auf tariflichen Absprachen und ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen den Arbeitnehmern am Bau in der Zeit, in der das Wetter schlecht ist, ein sog. Winterausfallgeld gezahlt, das durch die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der Bundesanstalt für Arbeit zusammen finanziert wird. Seit November 1999 setzt es sich wie folgt zusammen:
Für die 1. bis 30. Ausfallstunde greift der Arbeitnehmer auf seine bei gutem Wetter erarbeiteten Überstunden zurück, so dass er in dieser Zeit weiterhin seinen vollen Lohn, der regulär lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist, erhält. Diese Zeit kann beliebig lange verlängert werden, solange der Bauarbeitnehmer Überstunden hat auf die er zurückgreifen kann.
Für die 31. bis 100. Ausfallstunde zahlt das Arbeitsamt Winterausfallgeld, aus der von den Bauarbeitgebern finanzierten Winterbauumlage, in der Höhe von 60 % des letzten vollen Nettolohns, für Verheiratete mit Kind 67 %. Die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aus 80 % des ausgefallenen Lohns zahlt der Arbeitgeber, wobei diese dem Arbeitgeber in vollständiger Höhe vom Arbeitsamt aus den Mitteln der Winterbauumlage zurück erstattet werden.
Ab der 101. Ausfallstunde bezahlt das Arbeitsamt weiterhin Winterausfallgeld und der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aus 80 % des ausgefallenen Lohnes, wobei er die Beiträge nicht erstattet bekommt.

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