Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Wenn der Verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat haben Witwen/ Witwer einen Anspruch auf Rente. Heiratet diese/r erneut, dann fällt die Witwenrente weg. Generell besteht der Anspruch auf die kleine Witwenrente zwei Jahre lang. Die große Witwenrente hingegen wird beständig gezahlt, sofern die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder erwerbsgemindert ist. Die kleine und die große Witwenrente unterscheiden sich in ihrer Höhe. Die Höhe der kleinen/ großen Witwenrente beträgt 25 %/ 55% bzw. 60 % der beim Zeitpunkt des Tods berechneten Altersrente des Verstorbenen. In Vierteljahr das dem Tod folgt werden 100 % der berechneten Altersrente auch als kleine Witwenrente gezahlt. Erarbeitet die/der Witwe/Witwer ein eigenes Einkommen, dann wird dies der Rente angerechnet.
Wichtiger Hinweis: Alle spezifischen Fragen zur Rentenauskunft müssen über Ihren zuständigen Rententräger (BFA, LVA, Knappschaft) angefragt werden. Rechtsberatung ist nur Rechstanwälten erlaubt. Sollte es zu Rechtsfragen kommen, werden wir Sie an einen spezialisierten Anwalt verweisen.

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