Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Zeiten ab dem 17. Lebensjahr, in denen der Versicherte eine Schule, Hochschule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen besucht hat, werden bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren als Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Dafür werden die ersten drei Jahre der Anrechnungszeiten mit 75 % des Gesamtleistungswerts bewertet, maximal aber mit 75 % des Durchschnittsentgelts. Alle diese Zeit überschreitenden Anrechnungszeiten werden nicht bewertet, demnach erhöhen sie die Rente nicht direkt. Seit 2005 gilt das neue Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz, das besagt, dass Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr bei Versicherten, die ab 2009 in Rente gehen, nicht mehr als rentensteigernd bewertet werden. Davon ausgenommen sind Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Für Versicherte, die zwischen 2005 und 2008 in Rente gehen, gilt ein stufenweiser Übergang. Dieser Wegfall der rentensteigernden Bewertung der Schul- und Studienzeit bewirkt eine monatliche Rentenminderung von maximal 59 €/ 52 € in den alten/ neuen Bundesländern. Die Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule werden aber nach wie vor als sog. rentenrechtliche Zeiten anerkannt.