Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Ein Rentenberechtigter erwirbt aus der Rente Zinsansprüche, wenn der Rentenversicherungsträger die Rente oder die Rentenerhöhung nicht rechtzeitig anordnet. Dabei beträgt der Zinssatz 4 % pro Jahr. Es werden aber nur die Beträge aus der Rentennachzahlung, die dem Rentenberechtigten zustehen verzinst, aber keine auf die ein anderer Leistungsträger, wie z. Bsp. die Krankenkasse wegen vorheriger Krankengeldzahlung, Erstattungsanspruch erhoben hat. Genauso wenig werden Beträge, die bereits als Vorschuss auf die Rente geleistet wurden verzinst. Der früheste Beginn der Verzinsung liegt nach Ablauf von sechs Kalendermonaten, nachdem der komplette Rentenantrag dem Rentenversicherungsträger zugegangen ist. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Auszahlung der Geldleistung.