Altersvorsorge-Lexikon: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z
Rentenbezieher, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert sind, bekommen als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, auf Antrag, einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Die Höhe dieses Zuschusses entspricht dem Beitrag, den die krankenversicherungspflichtigen Rentner von der Rentenversicherung zum Beitrag zusätzlich bekommen, also 50 % des Gesamtbeitrags. Momentan liegt der Zuschuss bei 6,65 % der Rente. Wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung geringer ausfallen, dann wird der Zuschuss auf die Hälfte der effektiven Aufwendungen des Rentners für seine Krankenversicherung eingeschränkt.