Rechtsprechung – Zulassungsstelle der Wertpapierbörse haftet nicht zwingend bei pflichtwidriger Zulassung
Geschädigte Anleger haben unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung keinen Schadensersatzanspruch gegen die Zulassungsstelle der Wertpapierbörse wegen der pflichtwidrigen Zulassung von Aktien, wenn sie ihre Ansprüche gegen das emittierende Unternehmen richten können. Ist der Anspruch gegen das emittierende Unternehmen verjährt, ist ein Amtshaftungsanspruch gegen die Zulassungsstelle nur durchsetzbar, wenn die Anleger nachweisen können, dass sie kein Verschulden am Versäumen der Verjährungsfrist trifft. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden (Az.: 1 U 178/05).
Der Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung setzt voraus, dass der Geschädigte nicht anderweitig Schadensersatz erlangen kann. Maßgebend ist dabei, ob der Geschädigte die Möglichkeit hatte, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des betreffenden Beamten oder des an seiner Stelle haftenden Gemeinwesens einen Ersatz für den durch die Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden zu erlangen. Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat. Ein schuldhaftes Versäumnis in diesem Sinn ist jedoch regelmäßig anzunehmen, wenn der Geschädigte den alternativen Ersatzanspruch verjähren lässt.
Im Streitfall hätten die Kläger zunächst den Versuch unternehmen müssen, das emittierende Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch zu nehmen. Dieser etwaige Anspruch ist jedoch verjährt. Die Kläger haben vor Gericht dann nicht nachweisen können, dass sie kein Verschulden am Versäumen der Verjährung trifft.
Heißt: Behörden dürfen wieder sehr viel Geld kassieren und keiner kann in die Haftung genommen werden. Armes Deutschland. Deutschland wird irgend wann an seiner Arroganz und Borniertheit ersticken. Der, der sich den Ast selber absägt, fällt auch zu Boden. Es ist nur eine Frage der Zeit.